Bei deren Auslegung besteht folglich keine Gemeindeautonomie. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb die Gemeinden die Baubegriffe der BMBV autonom auslegen könnten. Dies würde der Zielsetzung der BMBV, die Baubegriffe und Messwesen zu vereinheitlichen, diametral zuwiderlaufen. e) Nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 GBR und Art. 12 Abs. 1 BMBV ist die Gebäudelänge die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte 26 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 27 Vgl. Begriff "Anbaute" Art. 20 Abs. 2 GBR bzw. Art. 4 BMBV und Begriff "Gebäudelänge und -breite" Art. 26