Auch aus Art. 7 Abs. 2 BMBV26 könne nichts abgeleitet werden. Sowohl die Einwohnergemeinde Bühl als auch die Vorinstanz seien zum Schluss gekommen, dass das geplante Vorhaben auf der Südwestseite den kleinen Grenzabstand von 4 m und nicht den grossen Grenzabstand einzuhalten habe.