Da für die Unterschreitung weder ein Ausnahmegesuch gestellt noch ein solches bewilligt worden sei, habe die Vorinstanz geltendes Recht verletzt. c) Der Beschwerdegegner vertritt die Meinung, eine Anbaute sei bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen. Dies gelte erst Recht für einen dreiseitig offenen Autounterstand, der nicht als Anbaute im Sinn von Art. 20 Abs. 2 GBR zu qualifizieren sei. Aus dem Anhang des GBR gehe nichts anderes hervor. Auch aus Art. 7 Abs. 2 BMBV26 könne nichts abgeleitet werden.