Gebäudelänge entgegen der Auffassung der Vorinstanz 15 m und nicht 11 m. Die Beschwerdeführenden folgern daraus, dass die Regelung von Art. 19 Abs. 5 GBR, wonach der Bauherr bei annähernd quadratischen Gebäuden wählen kann, auf welcher Fassade der grosse Grenzabstand zu messen sei, nicht zum Tragen komme. Vielmehr müsse beim geplanten Gebäude der grosse Grenzabstand auf der besonnten Längsseite eingehalten werden. Dieser befinde sich auf der Südwestseite. Bei dieser Fassade sei der grosse Grenzabstand von 8 m nicht eingehalten. Da für die Unterschreitung weder ein Ausnahmegesuch gestellt noch ein solches bewilligt worden sei, habe die Vorinstanz geltendes Recht verletzt.