b) Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, der offene Carport auf der Nordwestseite des Einfamilienhauses sei an die Länge des Hauptgebäudes anzurechnen. Beim Carport handle es sich nicht um einen vorspringenden Gebäudeteil. Vielmehr sei dieser als fassadenrelevante Anbaute zu qualifizieren und bei der Bestimmung der Fassadenflucht zu berücksichtigen. Dementsprechend betrage die RA Nr. 110/2019/69 Seite 14 von 21