Weitere Lärmschutzmassnahmen, die mit geringerem Aufwand umgesetzt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes können hier keine weiteren Emissionsbeschränkungsmassnahmen gefordert werden, zumal hier bei einer Distanz von 10 m zur Lärmquelle der Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht bereits um 8 dB(A) unterschritten ist. Weitere Lärmschutzmassnahmen sind ungeeignet und unverhältnismässig. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Anlage verletze das Vorsorgeprinzip, ist somit unbegründet.