h) Mit der Innenaufstellung der Anlage, der Wahl eines lärmarmen Geräts und der zusätzlichen Auflage, schallabsorbierende Wetterschutzgitter zu montieren, wurde dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genügend Rechnung getragen. Die umstrittene Luft-Wasser-Wärmepumpe entspricht dem Stand der Technik. Weitere Lärmschutzmassnahmen, die mit geringerem Aufwand umgesetzt werden könnten, sind nicht ersichtlich.