d) Das Wohngebäude der Beschwerdeführenden auf der Parzelle Nr. J.________ sowie die Wohngebäude auf den Nachbarparzellen Nr. K.________ und Nr. L.________ liegen in der Wohnzone W2. Diese ist der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet. Deren Abstand zu den Lärmquellen beträgt wie erwähnt mehr als 10 m. Luft-Wasser-Wärmepumpen sind ortsfeste Anlagen (vgl. Erwägung 3d). Diese dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Gemäss Art.