Lärmschutznachweis vom 30. April 2019 des Beschwerdegegners kann somit abgestellt werden. Es ist bei dieser Sachlage nicht nötig, beim AWI einen zusätzlichen Lärmbericht einzuholen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass hier eine einfache Umgebungssituation besteht und sich in solchen Konstellationen auch das AWI auf das Online-Formular des Cercle Bruit stützt. Die BVE ist bei diesen Gegebenheiten in der Lage, die Lärmbeurteilung auf deren Plausibilität hin zu prüfen. Gegen die Einholung eines Fachberichts beim AWI sprechen zudem verfahrensökonomische Gründe.