Dies verhindert nicht nur das Eindringen von Tieren, Regen und Laub, sondern bewirkt zusätzlich eine Schallreduktion an der Quelle. Der Vollständigkeit halber wird das Dispositiv des angefochtenen Entscheids mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. Danach wird angeordnet, dass die Wandöffnungen für die Luftansaugung und -ausblasung in der Südwest- und Nordwestfassade vor Inbetriebnahme der Luft- Wasser-Wärmepumpe mit schallabsorbierenden Wetterschutzgittern zu schliessen sind.