15Vgl. Ziff. 3.5, S. 34 der kantonalen Richtlinien (abrufbar unter www.bve.be.ch / Energie / Rechtliche Grundlagen) 16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2019/69 Seite 9 von 21 Vorinstanz mit ihrem Vorgehen somit nicht verletzt.17 Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und den Gehörsanspruch verletzt, ist unbegründet.