BewD dann angezeigt, wenn unter anderem die Geltendmachung einer Verletzung von Umweltvorschriften nicht offensichtlich unbegründet ist. Da die Anlage innerhalb des Gebäudes aufgestellt werden soll, ging die Vorinstanz wie erwähnt nur von geringfügigen Lärmimmissionen aus. Bei diesen Gegebenheiten ist es rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz davon absah, beim AWI einen Fachbericht einzuholen. Den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör hat die 14 Vgl. Ziffer 1.1 der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit (Version vom 20. September 2018)