Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte beim AWI zwingend einen Fachbericht einholen müssen. Vorliegend bestimmt nicht die Liste "Beurteilungs- und bewilligungspflichtige Betriebe und Anlagen" des AWI sondern das Baubewilligungsdekret (BewD16), in welchen Fällen die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fachstellen konsultieren muss. Eine Konsultation der kantonalen Fachstelle ist nach Art. 22 Abs. 1 Bst. e BewD dann angezeigt, wenn unter anderem die Geltendmachung einer Verletzung von Umweltvorschriften nicht offensichtlich unbegründet ist.