Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass keine sachlichen Gründe für eine Umweltbeeinträchtigung im rechtserheblichen Umfang vorliegen. Es bestand für die Vorinstanz auch kein Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder eine Überschreitung zu erwarten ist. Vielmehr durfte sie gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die fragliche Anlage nur geringfügige Immissionen verursacht. Demzufolge war der Beschwerdegegner auch nicht gehalten, einen Lärmschutznachweis einzureichen. Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte beim AWI zwingend einen Fachbericht einholen müssen.