Deren Betrieb kann Aussenlärm verursachen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz anwendbar sind. Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. f) Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen wird zwischen innen und aussen aufgestellten Anlagen unterschieden. Ein weiteres System von Luft-Wasser-Wärmepumpen bilden die 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen