e) Verwaltungsbehörden sind aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 18 VRPG10) und gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen.11 Vorliegend handelt es sich bei der fraglichen Luft-Wasser-Wärmepumpe um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG12 und Art. 2 Abs. 1 der LSV13. Deren Betrieb kann Aussenlärm verursachen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz anwendbar sind.