d) Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Wärmepumpe nicht überdimensioniert sei und als Innenanlage zu keinen übermässigen Lärmimmissionen führe. Auch sei es nicht nötig gewesen, einen Lärmschutznachweis einzureichen. Obwohl er von der Vorinstanz dazu nicht aufgefordert worden sei, reiche er diesen nach. Daraus sei ersichtlich, dass die Planungswerte eingehalten seien.