c) In ihrer Beschwerde bemängeln die Beschwerdeführenden, ohne einen Produktebeschrieb der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie weiteren allfälligen Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmgrenzwerte eingehalten seien. Der Beschwerdegegner habe seine Pflicht verletzt, den Nachweis zu erbringen, dass die projektierte Luft-Wasser-Wärmepumpe die Lärmgrenzwerte einhalte. Die Vorinstanz sei ohne den Sachverhalt genauer abzuklären davon ausgegangen, dass die Grenzwerte 9 Vgl. Art. 10 StGB RA Nr. 110/2019/69 Seite 7 von 21