b) Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Immissionen, die durch zonenkonforme Bauten und Anlagen verursacht würden, müssten grundsätzlich geduldet werden. Im Vergleich zu anderen Wohnbauten umfasse der Neubau keine überdimensionierten Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen. Es ergäben sich keine Hinweise darauf bzw. die Beschwerdeführenden vermöchten nicht substantiiert darzulegen, inwiefern das Bauvorhaben zu Einwirkungen führe, die der Zonenordnung widersprächen.