48 Abs. 1 BauG anstelle der säumigen Gemeinde die Vorinstanz zum Handeln verpflichtet gewesen wäre. Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, es stehe den Beschwerdeführenden offen, selber eine Strafanzeige einzureichen oder sich für die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens an die zuständige Gemeinde zu halten, sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Rechtliches Gehör