kommen, da keine Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen zur Diskussion stehen. Als solche gelten nur Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden können.9 Zudem ist weder erstellt noch belegt, dass die Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten vernachlässigt hätte, so dass gestützt auf Art. 48 Abs. 1 BauG anstelle der säumigen Gemeinde die Vorinstanz zum Handeln verpflichtet gewesen wäre.