Die Beschwerdeführenden machen eine allfällige widerrechtliche Rodung von Wald oder das Fällen von geschützten Hecken oder geschütztem Feldgehölze geltend. Im Waldgesetz sowie im Natur- und Heimatschutzgesetz steht, dass es sich bei diesen Straftatbeständen nicht um ein Verbrechen, sondern um Vergehen oder Übertretungen handelt.8 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden würde hier Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ somit nicht zum Tragen 6 Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) 7 Art. 6b Abs. 1 RStG