c) Die Beschwerdeführenden kritisieren die amtliche Tätigkeit der Vorinstanz. Die BVE ist nicht zuständig, die Amtstätigkeit der Vorinstanz zu prüfen. Die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter übt der Regierungsrat durch die JGK und nicht die BVE aus.7 Selbst wenn auf die Rüge eingetreten würde, wäre diese unbegründet. Die Beschwerdeführenden machen eine allfällige widerrechtliche Rodung von Wald oder das Fällen von geschützten Hecken oder geschütztem Feldgehölze geltend.