b) In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, es sei falsch und entgegen Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ6, wenn die Vorinstanz die Meinung vertrete, sie müsse keine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft machen. Nach Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ seien die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt würden. Auch von der Einleitung eines Administrativverfahrens könne sich die Vorinstanz nicht lossagen, da sie die Aufsicht über die Gemeinden ausübe.