a) Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Einsprache geltend, der Beschwerdegegner habe auf der Parzelle Nr. I.________ ein grosses Stück Wald oder Feldgehölze ohne entsprechende Bewilligung gerodet. Es sei daher ein Straf- und Administrativverfahren einzuleiten. Zu diesem Einwand hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, sie unterstehe weder einer Anzeigepflicht, noch sei sie in diesem Verfahren Strafverfolgungsbehörde. Es stehe den Beschwerdeführenden offen, selber eine Strafanzeige einzureichen.