Auch ist der Entscheid vom 25. Februar 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Kritik, die die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Garage und dem Geräteraum erheben, geht über den Streitgegenstand dieses Verfahrens hinaus und betrifft zudem eine abgeurteilte Sache (res iudicata). Auf die Rüge kann folglich nicht eingetreten werden. RA Nr. 110/2019/69 Seite 5 von 21 3. Amtsführung der Vorinstanz