b) Anfechtungsobjekt ist der Gesamtentscheid vom 18. März 2019 der Vorinstanz im Verfahren bbew 184/2018. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstandes vor, d.h. der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geregelt hat.