a) Die 2'047 m2 grosse Bauparzelle Nr. I.________ ist bereits mit einem Wohnhaus überbaut. Im Baubewilligungsverfahren bbew 69/2018 erteilte die Vorinstanz mit Gesamtentscheid vom 25. Februar 2019 die Bewilligung für eine Garage mit Geräteraum auf dieser Parzelle. Diese Bauten stehen in einem funktionalen Zusammenhang mit dem bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle. Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nebst der bereits bewilligten Garage mit Geräteraum im Baubewilligungsverfahren bbew 69/2018 (vgl. Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2019) im vorliegenden Verfahren ein zusätzlicher Carport erstellt werden soll.