Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte der Beschwerdegegner mit, er verzichte darauf, Schlussbemerkungen einzureichen und halte an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Die Vorinstanz und die Gemeinde reichten keine Schlussbemerkungen ein. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 bemerkte der Beschwerdegegner, er erachte das vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführenden geltend gemachte Honorar als übersetzt. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen