ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/69 Bern, 18. Oktober 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführer 2 C.________ Beschwerdeführerin 3 D.________ Beschwerdeführer 4 alle vertreten durch E.________ und F.________ Beschwerdegegner vertreten durch G.________ sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bühl, Walperswilstrasse 14, 3274 Bühl b. Aarberg betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 18. März 2019 (Baugesuch Nr. 184/2018; Neubau Einfamilienhaus) RA Nr. 110/2019/69 Seite 2 von 21 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 5. November 2018 bei der Gemeinde Bühl ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Bühl Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Diese ist gemäss dem GBR1 der Lärmempfindlichkeitsstufe II (ES II) zugeordnet.2 Das Gebäude soll mit einer innen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe beheizt werden. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 18. März 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland für das Vorhaben die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. April 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 18. März 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie rügen besonders, das Vorhaben halte den grossen Grenzabstand nicht ein. Zudem befürchten sie, die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe verursache störende Lärmimmissionen. Ferner kritisieren sie die behördliche Tätigkeit der Vorinstanz. Schliesslich rügen sie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner einen Lärmschutznachweis für die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe ein. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Ohne einen Antrag zu stellen verweist die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 auf ihren Amtsbericht vom 21. Januar 2019 an die Vorinstanz. Darin beantragte sie die Erteilung der Baubewilligung. 1 Baureglement der Einwohnergemeinde Bühl vom 6. Mai 2013, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 29. November 2013 2 Vgl. Art. 41 Abs. 1 GBR 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/69 Seite 3 von 21 4. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. In ihren Schlussbemerkungen vom 26. Juni 2019 halten sie im Wesentlichen an den Anträgen und der Begründung in der Beschwerde fest. Sie verlangen die Einholung eines Fachberichts beim beco (Amt für Immissionsschutz; AWI). Sie bestreiten zudem, dass die geplante Wärmepumpenanlage die Lärmgrenzwerte einhalte. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte der Beschwerdegegner mit, er verzichte darauf, Schlussbemerkungen einzureichen und halte an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Die Vorinstanz und die Gemeinde reichten keine Schlussbemerkungen ein. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 bemerkte der Beschwerdegegner, er erachte das vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführenden geltend gemachte Honorar als übersetzt. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/69 Seite 4 von 21 Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Die 2'047 m2 grosse Bauparzelle Nr. I.________ ist bereits mit einem Wohnhaus überbaut. Im Baubewilligungsverfahren bbew 69/2018 erteilte die Vorinstanz mit Gesamtentscheid vom 25. Februar 2019 die Bewilligung für eine Garage mit Geräteraum auf dieser Parzelle. Diese Bauten stehen in einem funktionalen Zusammenhang mit dem bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle. Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nebst der bereits bewilligten Garage mit Geräteraum im Baubewilligungsverfahren bbew 69/2018 (vgl. Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2019) im vorliegenden Verfahren ein zusätzlicher Carport erstellt werden soll. b) Anfechtungsobjekt ist der Gesamtentscheid vom 18. März 2019 der Vorinstanz im Verfahren bbew 184/2018. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstandes vor, d.h. der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geregelt hat. c) Nicht klar ist, was die Beschwerdeführenden mit der Kritik betreffend die im Baubewilligungsverfahren bbew 69/2018 bewilligte Garage mit Geräteraum zu ihren Gunsten ableiten wollen. Sie legen mit keinem Wort dar, was sich für Probleme in diesem Zusammenhang ergeben könnten und inwieweit sich dies auf den Ausgang dieses Verfahrens auswirkten könnte. Die Garage mit Geräteraum wurde mit Entscheid vom 25. Februar 2019 bewilligt und hat keinen funktionalen Zusammenhang zum geplanten Einfamilienhaus mit Carport, das hier zur Diskussion steht. Auch ist der Entscheid vom 25. Februar 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Kritik, die die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Garage und dem Geräteraum erheben, geht über den Streitgegenstand dieses Verfahrens hinaus und betrifft zudem eine abgeurteilte Sache (res iudicata). Auf die Rüge kann folglich nicht eingetreten werden. RA Nr. 110/2019/69 Seite 5 von 21 3. Amtsführung der Vorinstanz a) Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Einsprache geltend, der Beschwerdegegner habe auf der Parzelle Nr. I.________ ein grosses Stück Wald oder Feldgehölze ohne entsprechende Bewilligung gerodet. Es sei daher ein Straf- und Administrativverfahren einzuleiten. Zu diesem Einwand hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, sie unterstehe weder einer Anzeigepflicht, noch sei sie in diesem Verfahren Strafverfolgungsbehörde. Es stehe den Beschwerdeführenden offen, selber eine Strafanzeige einzureichen. Weiter bemerkte die Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführenden für die Einleitung eines Administrativverfahrens an die zuständige Gemeinde zu halten hätten. b) In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, es sei falsch und entgegen Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ6, wenn die Vorinstanz die Meinung vertrete, sie müsse keine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft machen. Nach Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ seien die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt würden. Auch von der Einleitung eines Administrativverfahrens könne sich die Vorinstanz nicht lossagen, da sie die Aufsicht über die Gemeinden ausübe. c) Die Beschwerdeführenden kritisieren die amtliche Tätigkeit der Vorinstanz. Die BVE ist nicht zuständig, die Amtstätigkeit der Vorinstanz zu prüfen. Die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter übt der Regierungsrat durch die JGK und nicht die BVE aus.7 Selbst wenn auf die Rüge eingetreten würde, wäre diese unbegründet. Die Beschwerdeführenden machen eine allfällige widerrechtliche Rodung von Wald oder das Fällen von geschützten Hecken oder geschütztem Feldgehölze geltend. Im Waldgesetz sowie im Natur- und Heimatschutzgesetz steht, dass es sich bei diesen Straftatbeständen nicht um ein Verbrechen, sondern um Vergehen oder Übertretungen handelt.8 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden würde hier Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ somit nicht zum Tragen 6 Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) 7 Art. 6b Abs. 1 RStG 8 Vgl. Art. 42 WaG, Art. 24 und 24a NHG RA Nr. 110/2019/69 Seite 6 von 21 kommen, da keine Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen zur Diskussion stehen. Als solche gelten nur Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden können.9 Zudem ist weder erstellt noch belegt, dass die Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten vernachlässigt hätte, so dass gestützt auf Art. 48 Abs. 1 BauG anstelle der säumigen Gemeinde die Vorinstanz zum Handeln verpflichtet gewesen wäre. Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, es stehe den Beschwerdeführenden offen, selber eine Strafanzeige einzureichen oder sich für die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens an die zuständige Gemeinde zu halten, sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügten in der Einsprache vom 21. Dezember 2018, sie seien als Nachbarn vom Lärm der Wärmepumpenanlage betroffen. Sie stellten sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner müsse nachweisen, dass die Anlage die Lärmgrenzwerte einhalte. b) Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Immissionen, die durch zonenkonforme Bauten und Anlagen verursacht würden, müssten grundsätzlich geduldet werden. Im Vergleich zu anderen Wohnbauten umfasse der Neubau keine überdimensionierten Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen. Es ergäben sich keine Hinweise darauf bzw. die Beschwerdeführenden vermöchten nicht substantiiert darzulegen, inwiefern das Bauvorhaben zu Einwirkungen führe, die der Zonenordnung widersprächen. c) In ihrer Beschwerde bemängeln die Beschwerdeführenden, ohne einen Produktebeschrieb der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie weiteren allfälligen Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmgrenzwerte eingehalten seien. Der Beschwerdegegner habe seine Pflicht verletzt, den Nachweis zu erbringen, dass die projektierte Luft-Wasser-Wärmepumpe die Lärmgrenzwerte einhalte. Die Vorinstanz sei ohne den Sachverhalt genauer abzuklären davon ausgegangen, dass die Grenzwerte 9 Vgl. Art. 10 StGB RA Nr. 110/2019/69 Seite 7 von 21 eingehalten seien. Auch hätte für den Bau der geplanten Wärmepumpenanlage zwingend ein Fachbericht beim AWI eingeholt werden müssen. Und selbst wenn die Planungswerte eingehalten würden, müsste nach ständiger Praxis des Bundes- und Verwaltungsgerichts einzelfallweise geprüft werden, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich wären. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit der blossen Annahme, dass die geplante Wärmepumpe die geltenden Lärmgrenzwerte einhalte, habe die Vorinstanz die Baubewilligung unberechtigterweise erteilt. d) Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Wärmepumpe nicht überdimensioniert sei und als Innenanlage zu keinen übermässigen Lärmimmissionen führe. Auch sei es nicht nötig gewesen, einen Lärmschutznachweis einzureichen. Obwohl er von der Vorinstanz dazu nicht aufgefordert worden sei, reiche er diesen nach. Daraus sei ersichtlich, dass die Planungswerte eingehalten seien. e) Verwaltungsbehörden sind aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 18 VRPG10) und gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen.11 Vorliegend handelt es sich bei der fraglichen Luft-Wasser-Wärmepumpe um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG12 und Art. 2 Abs. 1 der LSV13. Deren Betrieb kann Aussenlärm verursachen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz anwendbar sind. Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. f) Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen wird zwischen innen und aussen aufgestellten Anlagen unterschieden. Ein weiteres System von Luft-Wasser-Wärmepumpen bilden die 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 12 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 13 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) RA Nr. 110/2019/69 Seite 8 von 21 sog. Splitgeräte mit einem Aussen- und einem Innengerät.14 Aus dem Grundrissplan "Erdgeschoss" vom 1. Oktober 2018 im Mst. 1:100 und dem Baugesuchsformular 2.0 Technik geht hervor, dass hier eine Luft-Wasser-Wärmepumpe innerhalb des Gebäudes zur Diskussion steht (sog. Innenaufstellung). Es werden somit weder die Anlage selber noch Teile von dieser ausserhalb des Gebäudes aufgestellt. Innen aufgestellte Geräte sind bezüglich des Aussenlärms regelmässig weniger heikel als Aussen- oder Splitanlagen. Sie saugen und blasen die Luft in der Regel indirekt über Kanäle, Lichtschächte oder schalldämmende Wetterschutzgitter ein und aus. Dies bewirkt regelmässig eine bessere Immissionssituation. Innen aufgestellte Luftwärmepumpen können aus diesem Grund gestützt auf die Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien vom Januar 2015" baubewilligungsfrei aufgestellt werden.15 In der hier vorliegenden Konstellation war die Vorinstanz daher nicht verpflichtet, im Baubewilligungsverfahren weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend die Aussenlärmsituation vorzunehmen. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass keine sachlichen Gründe für eine Umweltbeeinträchtigung im rechtserheblichen Umfang vorliegen. Es bestand für die Vorinstanz auch kein Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder eine Überschreitung zu erwarten ist. Vielmehr durfte sie gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die fragliche Anlage nur geringfügige Immissionen verursacht. Demzufolge war der Beschwerdegegner auch nicht gehalten, einen Lärmschutznachweis einzureichen. Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte beim AWI zwingend einen Fachbericht einholen müssen. Vorliegend bestimmt nicht die Liste "Beurteilungs- und bewilligungspflichtige Betriebe und Anlagen" des AWI sondern das Baubewilligungsdekret (BewD16), in welchen Fällen die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fachstellen konsultieren muss. Eine Konsultation der kantonalen Fachstelle ist nach Art. 22 Abs. 1 Bst. e BewD dann angezeigt, wenn unter anderem die Geltendmachung einer Verletzung von Umweltvorschriften nicht offensichtlich unbegründet ist. Da die Anlage innerhalb des Gebäudes aufgestellt werden soll, ging die Vorinstanz wie erwähnt nur von geringfügigen Lärmimmissionen aus. Bei diesen Gegebenheiten ist es rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz davon absah, beim AWI einen Fachbericht einzuholen. Den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör hat die 14 Vgl. Ziffer 1.1 der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit (Version vom 20. September 2018) 15Vgl. Ziff. 3.5, S. 34 der kantonalen Richtlinien (abrufbar unter www.bve.be.ch / Energie / Rechtliche Grundlagen) 16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2019/69 Seite 9 von 21 Vorinstanz mit ihrem Vorgehen somit nicht verletzt.17 Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und den Gehörsanspruch verletzt, ist unbegründet. g) Und selbst wenn die Vorinstanz den Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren mangelhaft abgeklärt hätte, wäre dieser Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Der Beschwerdegegner reichte im Beschwerdeverfahren für die geplante Luft-Wasser- Wärmepumpe einen Lärmschutznachweis auf dem Online-Formular des Cercle Bruit18 ein. Dem Lärmschutznachweis zufolge soll der Wärmepumpentyp "Dimplex, LI 12TU" des Herstellers Buderus Heiztechnik AG installiert werden. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, sich zur lärmtechnischen Beurteilung zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden denn auch Gebrauch. 5. Einhaltung Lärmgrenzwerte a) Die Beschwerdeführenden bemängeln in den Schlussbemerkungen, es fehle nach wie vor ein Fachbericht des AWI. Gestützt auf die Baubewilligungspläne sei davon auszugehen, dass Anlageteile aussen aufgestellt würden. Es sei deshalb beim AWI zwingend ein Fachbericht einzuholen. Die Beschwerdeführenden bestreiten auch, dass die Grenzwerte eingehalten seien. Ferner rügen sie die Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips. Sie bringen unter anderem vor, statt Lüftungskanäle in der Aussenwand sei im Sinne der Vorsorge ein Lichtschacht zu bevorzugen. Zudem könnte besonders mit dem Bau einer standardisierten Schalldämmhaube mit relativ geringem Aufwand eine Emissionsbeschränkung erreicht werden. b) Hinsichtlich des Standorts der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Es ist vorgesehen, die Anlage im Technikraum auf dem Niveau des Erdgeschosses aufzustellen. Nach dem bewilligten Grundrissplan "Erdgeschoss" vom 1. Oktober 2018 im Mst. 1:100 soll die Wärmepumpenanlage in der Ecke, unmittelbar an den Innenwänden des Raums, installiert werden. Dementsprechend ist für die Luftansaugung und -ausblasung in der Südwest- und Nordwestfassade je eine Wandöffnung vorgesehen. Dies geht aus dem Grundrissplan "Erdgeschoss" und den 17 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 18 Vgl. https://www.fws.ch/unsere-dienstleistungen/laermschutznachweis/ RA Nr. 110/2019/69 Seite 10 von 21 Fassadenplänen hervor. Die Lärmquellen befinden sich somit bei den Wandöffnungen in der Südwest- und Nordwestfassade, wo die Luft angesaugt und ausgeblasen wird. Es fällt auf, dass die bewilligten Pläne einen verhältnismässig niedrigen Detaillierungsgrad aufweisen. So ist in den Projektplänen nicht ersichtlich, wie die Wandöffnungen in den Aussenfassaden genau geschlossen werden. Dies schadet aber nicht. Denn es ist notorisch, dass derartige Wandöffnungen mit schallabsorbierenden Wetterschutzgittern geschlossen werden. Dies verhindert nicht nur das Eindringen von Tieren, Regen und Laub, sondern bewirkt zusätzlich eine Schallreduktion an der Quelle. Der Vollständigkeit halber wird das Dispositiv des angefochtenen Entscheids mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. Danach wird angeordnet, dass die Wandöffnungen für die Luftansaugung und -ausblasung in der Südwest- und Nordwestfassade vor Inbetriebnahme der Luft- Wasser-Wärmepumpe mit schallabsorbierenden Wetterschutzgittern zu schliessen sind. Die Montage solcher Wetterschutzgitter entspricht bei Neubauvorhaben dem Stand der Technik und ist für den Beschwerdegegner gemessen an den im Baugesuch ausgewiesenen Baukosten von Fr. 800'000.– ohne Weiteres zumutbar. c) Wie in der Erwägung 4g erwähnt, reichte der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren einen Lärmschutznachweis bzw. eine lärmtechnische Beurteilung auf dem Online-Formular des Cercle Bruit ein. Dieser Nachweis wurde von der Firma "Bucher Heizungen AG", die auf die Installation von Wärmepumpenanlagen spezialisierte ist, erstellt. Der Lärmbeurteilung liegt ein Schallleistungspegel im Nachtbetrieb von 53 dB(A) gemäss dem Schallrechner19 zugrunde. Der Beurteilungspegel wurde bei einer Distanz von 10 m zwischen der Lärmquelle und dem nächstliegenden, relevanten Immissionsort berechnet. Diese Berechnungsgrundlagen sind korrekt. Die einzuhaltenden Lärmgrenzwerte gelten bezüglich den nächsten, lärmempfindlichen Räumen. Als solche gelten Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV). Dem Situationsplan ist zu entnehmen, dass sich keine der Nachbarliegenschaften näher als 10 m an den Lärmquellen befinden. Weiter wurden die Pegelkorrekturen K1, K2 und K3 gemäss der Empfehlung des Cercle Bruit berücksichtigt. Der Nachweis entspricht somit vollumfänglich der Vollzugshilfe des Cercle Bruit, was die Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestreiten.20 Auf den 19 Vgl. https://www.fws.ch/unsere-dienstleistungen/laermschutznachweis/ 20 Vgl. Ziff. 2.2 der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit (Version vom 20. September 2018) abrufbar unter http://www.cerclebruit.ch/, Rubrik / Vollzugsordner/ 6 Industrie- und Gewerbelärm / 6.21 Wärmepumpen / Luft/Waser-Wärmepumpen RA Nr. 110/2019/69 Seite 11 von 21 Lärmschutznachweis vom 30. April 2019 des Beschwerdegegners kann somit abgestellt werden. Es ist bei dieser Sachlage nicht nötig, beim AWI einen zusätzlichen Lärmbericht einzuholen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass hier eine einfache Umgebungssituation besteht und sich in solchen Konstellationen auch das AWI auf das Online-Formular des Cercle Bruit stützt. Die BVE ist bei diesen Gegebenheiten in der Lage, die Lärmbeurteilung auf deren Plausibilität hin zu prüfen. Gegen die Einholung eines Fachberichts beim AWI sprechen zudem verfahrensökonomische Gründe. Der Antrag der Beschwerdeführenden, wonach ein Fachbericht beim AWI einzuholen sei, wird daher abgewiesen. d) Das Wohngebäude der Beschwerdeführenden auf der Parzelle Nr. J.________ sowie die Wohngebäude auf den Nachbarparzellen Nr. K.________ und Nr. L.________ liegen in der Wohnzone W2. Diese ist der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet. Deren Abstand zu den Lärmquellen beträgt wie erwähnt mehr als 10 m. Luft-Wasser-Wärmepumpen sind ortsfeste Anlagen (vgl. Erwägung 3d). Diese dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES Il ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Dabei ergibt sich der massgebliche Beurteilungspegel Lr aus der Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leq am Immissionsort und der Pegelkorrekturen K1-K3.21 e) Gemäss dem Lärmschutznachweis vom 30. April 2019 beträgt der Beurteilungspegel Lr in einer Distanz von 10 m zur Lärmquelle 40 dB(A). Bei den nächstliegenden Immissi- onsorten, namentlich den lärmempfindlichen Räumen in den Liegenschaften auf den Par- zellen Nr. J.________, Nr. K.________ und Nr. L.________, ist somit der Planungswert von 45 dB(A) klar eingehalten. Noch nicht berücksichtigt ist bei dieser Berechnung die Schallreduktion, die die Montage der schallabsorbierenden Wetterschutzgitter bewirkt. Diese bewirkt eine zusätzliche Pegelreduktion von 3 dB(A).22 Unter Berücksichtigung der Wetterschutzgitter resultiert somit ein Beurteilungspegel von 37 dB(A). Demzufolge ist in 21 Vgl. Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV 22 Vgl. Handbuch Lärmreduktion bei Luft/Wasser-Wärmepumpenanlagen des BFE vom November 2002, S. 64 (abrufbar unter www.laerm.ch / Lärmsorgen / Lärmquellen & Beurteilung / Energie & Versorgung / Wärmepumpen / Weiteres) RA Nr. 110/2019/69 Seite 12 von 21 einer Distanz von 10 m zur Lärmquelle der Planungswert von 45 dB(A) nachts um 8 dB(A) unterschritten. Soweit die Beschwerdeführenden die Einhaltung der Grenzwerte bei den relevanten Immissionsorten bestreiten, ist ihre Beschwerde unbegründet. f) Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind. Dies gilt selbst, wenn die Planungswerte wie hier eingehalten sind.23 Als Massnahmen zur Emissionsbeschränkung verlangen die Beschwerdeführenden besonders die Montage eines Lichtschachts oder einer Schalldämmhaube. Diese Massnahmen fallen jedoch bereits aus technischen Gründen ausser Betracht. Hier steht eine Wärmepumpe innerhalb des Gebäudes zur Diskussion. Das Anbringen einer Schalldämmhaube eignet sich zwar bei aussen aufgestellten Anlagen oder Geräten, wie aus der Vollzugshilfe des Cercle Bruit folgt.24 Bei innen aufgestellten Anlagen würde mit der Montage eines Schalldämmgehäuses der Ansaug- und Ausblasbereich der Anlage jedoch zugestellt. Dies verunmöglicht das Anbringen von Luftkanälen für die Zu- und Abluft. Ebenso unzweckmässig wäre hier die Montage eines Lichtschachts. Das geplante Einfamilienhaus ist nicht unterkellert. Da kein Untergeschoss existiert, ist es unpassend, die Zu- und Abluft der Anlage über Lichtschächte zu führen. Ungeeignet wäre schliesslich die Verschiebung der Wärmepumpe bzw. der Wandöffnungen. Damit würde der Aussenlärm nicht vermieden, sondern nur verlagert. g) Die strittige Wärmepumpe wird wie ausgeführt innerhalb des Gebäudes aufgestellt. Deren maximaler Schallleistungspegel beträgt 53 dB(A). Dieser Wert ist verhältnismässig tief. Innen aufgestellte Wärmepumpen mit einem maximalen Schallleistungspegel von 59 dB(A) bei einer Heizleistung bis zu 10 kW gelten bereits als leise Anlagen.25 Die Innenaufstellung der Wärmepumpe sowie die Wahl eines lärmarmen Geräts stellen bereits Massnahmen im Sinne der Vorsorge dar. Dazu kommt, dass die Wandöffnungen in der Südwest- und Nordwestfassade für Zu- und Abluft mit schallabsorbierenden Wetterschutzgittern zu schliessen sind. Auch dies ist eine Vorsorgemassnahme, mit der eine Lärmreduktion an der Quelle von mindestens 3 dB(A) erreicht werden kann. 23 BGer 1C_506/2008 vom 12.5.2009, E. 3.3; VGE 2016/82 vom 6. April 2017 E. 3.5; VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 3.2 24 Vgl. Anhang 2, S. 16 der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit (Version vom 20. September 2018) abrufbar unter http://www.cerclebruit.ch/, Rubrik / Vollzugsordner/ 6 Industrie- und Gewerbelärm / 6.21 Wärmepumpen / Luft/Waser-Wärmepumpen 25 Vgl. Entscheid der BVE RA Nr. 110/2018/133 vom 16. Juli 2019, E. 8 RA Nr. 110/2019/69 Seite 13 von 21 h) Mit der Innenaufstellung der Anlage, der Wahl eines lärmarmen Geräts und der zusätzlichen Auflage, schallabsorbierende Wetterschutzgitter zu montieren, wurde dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genügend Rechnung getragen. Die umstrittene Luft-Wasser-Wärmepumpe entspricht dem Stand der Technik. Weitere Lärmschutzmassnahmen, die mit geringerem Aufwand umgesetzt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes können hier keine weiteren Emissionsbeschränkungsmassnahmen gefordert werden, zumal hier bei einer Distanz von 10 m zur Lärmquelle der Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht bereits um 8 dB(A) unterschritten ist. Weitere Lärmschutzmassnahmen sind ungeeignet und unverhältnismässig. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Anlage verletze das Vorsorgeprinzip, ist somit unbegründet. Vielmehr steht fest, dass die Anlage den massgeblichen Grenzwert in der Nacht deutlich unterschreitet und auch dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen worden ist. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe ist demzufolge bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 6. Anrechnung Autounterstand an die Gebäudelänge a) Das geplante Wohngebäude weist eine Gebäudebreite von 10 m und eine Gebäudelänge von 11 m auf. Auf der Nordwestseite der Wohnbaute soll ein offener Autounterstand angebaut werden. Dessen Länge entspricht der Breite des Wohngebäudes. Die Breite beträgt 4 m. Den bewilligten Projektplänen zufolge ist das Betonflachdach für den Autounterstand auf Stützen abgestellt und wird direkt an das Wohngebäude angebaut. Umstritten ist, ob der geplante Autounterstand bei der Bestimmung der Gebäudelänge anzurechnen ist. Die Gebäudelänge bzw. Längsseite des Gebäudes ist massgeblicher Anknüpfungspunkt zur Beantwortung der Frage, auf welcher Fassadenseite der grosse und der kleine Grenzabstand einzuhalten ist. b) Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, der offene Carport auf der Nordwestseite des Einfamilienhauses sei an die Länge des Hauptgebäudes anzurechnen. Beim Carport handle es sich nicht um einen vorspringenden Gebäudeteil. Vielmehr sei dieser als fassadenrelevante Anbaute zu qualifizieren und bei der Bestimmung der Fassadenflucht zu berücksichtigen. Dementsprechend betrage die RA Nr. 110/2019/69 Seite 14 von 21 Gebäudelänge entgegen der Auffassung der Vorinstanz 15 m und nicht 11 m. Die Beschwerdeführenden folgern daraus, dass die Regelung von Art. 19 Abs. 5 GBR, wonach der Bauherr bei annähernd quadratischen Gebäuden wählen kann, auf welcher Fassade der grosse Grenzabstand zu messen sei, nicht zum Tragen komme. Vielmehr müsse beim geplanten Gebäude der grosse Grenzabstand auf der besonnten Längsseite eingehalten werden. Dieser befinde sich auf der Südwestseite. Bei dieser Fassade sei der grosse Grenzabstand von 8 m nicht eingehalten. Da für die Unterschreitung weder ein Ausnahmegesuch gestellt noch ein solches bewilligt worden sei, habe die Vorinstanz geltendes Recht verletzt. c) Der Beschwerdegegner vertritt die Meinung, eine Anbaute sei bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen. Dies gelte erst Recht für einen dreiseitig offenen Autounterstand, der nicht als Anbaute im Sinn von Art. 20 Abs. 2 GBR zu qualifizieren sei. Aus dem Anhang des GBR gehe nichts anderes hervor. Auch aus Art. 7 Abs. 2 BMBV26 könne nichts abgeleitet werden. Sowohl die Einwohnergemeinde Bühl als auch die Vorinstanz seien zum Schluss gekommen, dass das geplante Vorhaben auf der Südwestseite den kleinen Grenzabstand von 4 m und nicht den grossen Grenzabstand einzuhalten habe. d) Die Gemeinde Bühl hat sich zur Frage, ob Anbauten bzw. Vordächer bei der Bestimmung der Gebäudelänge und -breite nach ihrem Baureglement anzurechnen sind, nicht geäussert. Zu beachten ist hier, dass die Gemeinde Bühl ihr GBR im Zuge der Ortsplanungsrevision im Jahr 2013 an die Bestimmungen der BMBV angepasst hat. Die Gemeinde hat die Definition der Begriffe "Anbaute" und "Gebäudelänge und -breite" sowie die zugehörigen Skizzen der BMBV unverändert in ihr GBR übernommen.27 Die Baubegriffe "Anbaute" und "Gebäudelänge und -breite" sind somit abschliessend kantonalrechtlich geregelt. Bei deren Auslegung besteht folglich keine Gemeindeautonomie. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb die Gemeinden die Baubegriffe der BMBV autonom auslegen könnten. Dies würde der Zielsetzung der BMBV, die Baubegriffe und Messwesen zu vereinheitlichen, diametral zuwiderlaufen. e) Nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 GBR und Art. 12 Abs. 1 BMBV ist die Gebäudelänge die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte 26 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 27 Vgl. Begriff "Anbaute" Art. 20 Abs. 2 GBR bzw. Art. 4 BMBV und Begriff "Gebäudelänge und -breite" Art. 26 Abs. 1 und 2 GBR bzw. Art. 12 und 13 BMBV RA Nr. 110/2019/69 Seite 15 von 21 Fassadenlinie umfasst. Demgegenüber ist die Gebäudebreite nach Art. 26 Abs. 2 GBR und Art. 13 Abs. 1 BMBV die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat diese Baubegriffe der BMBV in einer BSIG-Weisung näher erläutert.28 Danach werden Anbauten bei der Bestimmung der Gebäudelänge und -breite grundsätzlich angerechnet. Davon ausgenommen sind lediglich vorspringende Gebäudeteile.29 Auch gelten nach den Erläuterungen freistehende Dachkonstruktionen, namentlich Carports oder Tankstellendächer, als Gebäude im Sinn von Art. 2 BMBV.30 Damit entstehen am Dachrand bzw. am Rand der Vordächer fiktive Fassadenfluchten. Innerhalb dieser fiktiven Fassadenfluchten gilt die gesamte Fläche als Nutzungsfläche. f) Beim Betonflachdach des geplanten Autounterstands handelt es sich um einen separaten Gebäudeteil. Da sich das Betonflachdach über die ganze Breite der Nordwestfassade erstreckt, gilt es nicht als vorspringender Gebäudeteil im Sinn von Art. 22 Abs. 2 GBR, sondern als Teil des Gebäudes oder als Anbaute. Folglich ist das strittige Vordach bzw. der Autounterstand bei der Bestimmung der Gebäudelänge zu berücksichtigen, sei es als Anbaute oder als Teil des Gebäudes. Die Länge des Gebäudes beträgt somit 15 m und die Breite 10 m, wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Bauherr unter diesen Umständen gestützt auf Art. 19 Abs. 5 GBR nicht frei wählen, auf welcher Fassade der grosse Grenzabstand zu messen ist. Die besonnte Längsseite ist hier klar bestimmbar; sie liegt auf der Südwestseite. Bei dieser Fassade beträgt der grosse Grenzabstand lediglich 4 m anstatt 8 m. Das Argument des Beschwerdegegners, die Gemeinde und die Vorinstanz seien zum Schluss gelangt, das geplante Vorhaben habe auf der Südwestseite den kleinen Grenzabstand von 4 m und nicht den grossen Grenzabstand einzuhalten, geht daher fehl. Nichts ableiten kann der Beschwerdegegner überdies aus dem Umstand, dass der Autounterstand gegen Westen offen ist und die Fassade des Wohngebäudes nicht verlängert wird. Denn auch innerhalb von fiktiven Fassadenfluchten gilt die gesamte Fläche als Nutzungsfläche. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass für die Unterschreitung des grossen Grenzabstands kein Ausnahmegesuch gestellt worden ist. Dass hier besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 26 Abs. 1 BauG vorliegen, die ein Unterschreiten 28 Vgl. BSIG Weisung Nr. 7/721.3/1.1 vom 1. März 2018 29 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 12 und 13 Gebäudelänge und Gebäudebreite der BSIG Weisung Nr. 7/721.3/1.1 vom 1. März 2018 30 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 2 Gebäude der BSIG Weisung Nr. 7/721.3/1.1 vom 1. März 2018 RA Nr. 110/2019/69 Seite 16 von 21 des grossen Grenzabstands rechtfertigen würden, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdegegner geltend gemacht. RA Nr. 110/2019/69 Seite 17 von 21 7. Bewilligungsfähigkeit des Wohnhauses a) Nach dem Gesagten ist das Vorhaben mit der geplanten Vordachkonstruktion für den Autounterstand nicht bewilligungsfähig. Es hält den grossen Grenzabstand von 8 m gegenüber den Nachbarparzellen Nr. J.________ und Nr. K.________ nicht ein. Allerdings handelt es sich beim Betonflachdach des geplanten Autounterstands um einen separaten und untergeordneten Gebäudeteil. Dieser hat gemessen am Gesamtprojekt nur eine geringe Bedeutung. Auch können die Autos problemlos ohne das Vordach auf der vorgesehenen Fläche abgestellt werden. Die Bewilligungsfähigkeit der Wohnbaute kann daher auch ohne Vordachkonstruktion für den Autounterstand beurteilt werden. b) Ohne die Vordachkonstruktion für den offenen Autounterstand weist das Vorhaben eine Gebäudebreite von 10 m und eine Gebäudelänge von 11 m aus. In diesem Fall kommt Art. 19 Abs. 5 GBR zum Tragen, da keine Seite mehr als 10 Prozent länger ist. Folglich kann der Baugesuchsteller, ausgenommen auf der Nordfassade, selber festlegen, auf welcher Seite der grosse Grenzabstand zu messen ist. Aus den bewilligten Plänen folgt, dass sich der grosse Grenzabstand auf der Südostseite befindet und unter Berücksichtigung des Näherbaurechts der Gemeinde eingehalten ist.31 Ohne den geplanten Autounterstand hält das Vorhaben gegenüber den Nachbarparzellen Nr. J.________, Nr. K.________ und Nr. L.________ den kleinen Grenzabstand von 4 m sowie die übrigen baupolizeilichen Vorschriften somit ein, wie bereits die Vorinstanz feststellte und von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten worden ist. Es wäre daher unverhältnismässig, für das ganze Vorhaben den Bauabschlag zu erteilten. Da das Projekt ohne die Vordachkonstruktion den massgeblichen bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften entspricht, wird der Bauabschlag nur für die Vordachkonstruktion auf der Nordwestseite erteilt. Dies ist unbedenklich, da es sich hierbei um einen separaten und untergeordneten Gebäudeteil handelt, der sich unabhängig von der Hauptbaute beurteilen lässt. Im Übrigen wird die Baubewilligung für das geplante Einfamilienhaus, ausgenommen die Vordachkonstruktion auf der Nordwestseite, bewilligt. Insoweit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. 31 Vgl. pag 40 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Seeland RA Nr. 110/2019/69 Seite 18 von 21 8. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.– bis Fr. 4'000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV32). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Kosten das Beschwerdeverfahrens auf Fr. 2'000.– festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 108 Abs. 2 VRPG werden Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt, ausser sie sind in ihren eigenen Vermögensinteressen betroffen. b) Die Beschwerdeführenden rügten zu Recht, dass der Carport bei der Bestimmung der Gebäudelänge anzurechnen sei. Zudem wurde gestützt auf das Vorsorgeprinzip eine Schallschutzmassnahme angeordnet. In diesen Punkten gelten die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei. Hingegen haben sich die anderen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet erwiesen (formelle Rügen und Nichteinhaltung der Planungswerte) oder auf diese konnte nicht eingetreten werden (Kritik betreffend die bewilligte Garage mit Geräteraum und fehlerhafte Amtstätigkeit der Vorinstanz). Insoweit gilt der Beschwerdegegner als obsiegend. Es ist daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– je hälftig den Beschwerdeführenden (ausmachend je Fr. 1'000.–) und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung aufzuerlegen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). d) Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren beläuft sich auf Fr. 7'097.10 (Honorar Fr. 6'476.20, Auslagen Fr. 113.50, Mehrwertsteuer Fr. 507.40). Der Beschwerdegegner erachtet diese Kostennote als übersetzt und 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/69 Seite 19 von 21 beantragt, die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden sei auf die Höhe seiner Honorarnote festzusetzen. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV33 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG16). Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu werten. Zum einen handelt es sich hier um keine komplexe Streitsache. Zur Diskussion steht ein Einfamilienhaus ohne Unterkellerung. Auch stellen sich nur wenige Rechtsfragen. Schliesslich ist hier die Bedeutung der Streitsache knapp als durchschnittlich einzustufen; strittig ist die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit Carport. Daher erscheint, anders als die Parteien beantragen, ein Honorar von Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und Honorar) als angemessen. Die Kostennote des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners von Fr. 2'209.80 (Honorar Fr. 2'025.–, Auslagen Fr. 26.80, Mehrwertsteuer Fr. 158.–) geben demgegenüber zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten des Beschwerdegegners, ausmachend Fr. 1'104.90, zu tragen haben und der Beschwerdegegner die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdeführenden, ausmachend Fr. 1'750.–, ersetzen muss. 33Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) RA Nr. 110/2019/69 Seite 20 von 21 III. Entscheid 1. a) Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. b) Das Dispositiv des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 18. März 2019 wird wie folgt ergänzt: Neue Ziffer 1.12.: "Die Wandöffnungen für die Luftansaugung und -ausblasung in der Südwest- und Nordwestfassade sind vor Inbetriebnahme der Luft-Wasser-Wärmepumpe mit schallabsorbierenden Wetterschutzgittern zu schliessen." c) Für die Vordachkonstruktion des offenen Autounterstands auf der Nordwestseite wird der Bauabschlag erteilt. d) Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 18. März 2019 bestätigt und die Beschwerde vom 17. April 2019 abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden je zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.–, den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den von ihnen geschuldeten Betrag. Die Zahlungsaufforderungen erfolgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'104.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Anteil der Parteikosten. b) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung RA Nr. 110/2019/69 Seite 21 von 21 - H.________, eingeschrieben - G.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bühl, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat