Der zu berücksichtigende Anteil des Erdgeschosses über der Fassadenlinie ist grösser als im Nachweis ausgewiesen. Insbesondere beträgt er auf der Nordfassade nicht 0.0 m2, liegt doch die Fassadenlinie tiefer als das fertige Terrain. Auch auf der West- und der Südfassade wurde zu wenig Fläche berücksichtigt. Das Erdgeschoss gilt somit nicht als Untergeschoss, sondern als Vollgeschoss. Die Geschosszahl ist somit nicht eingehalten. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als begründet. 7. Kosten