c) Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt (Art. 19 BMBV). Der Begriff des "fertigen Bodens" bezeichnet somit einen Gebäudeteil, nämlich den Boden des untersten Vollgeschosses.35 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Art. 8 BMBV). Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Graden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain (Art. 7 BMBV).