Gemäss den Bezeichnungen auf den Projektplänen weist das Bauvorhaben ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss, ein 1. und 2. Obergeschoss sowie ein Dachgeschoss auf. Die zulässige Geschosszahl ist somit nur eingehalten, wenn einzig die beiden als Obergeschosse bezeichneten Geschosse Vollgeschosse darstellen. Das bedeutet insbesondere, dass das Erdgeschoss ein Untergeschoss im Sinn von Art. 19 BMBV sein muss. Andernfalls ist die Geschosszahl überschritten.