b) In der Kernzone K2 sind zwei Vollgeschosse zulässig (vgl. Art. 212 Abs. 1 GBR). Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse (Art. 18 Abs. 1 BMBV34) Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt (Art. 18 Abs. 2 BMBV). Gemäss den Bezeichnungen auf den Projektplänen weist das Bauvorhaben ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss, ein 1. und 2. Obergeschoss sowie ein Dachgeschoss auf.