Insgesamt dürfe die Fassadenfläche dieses Geschosses somit nicht mehr als 142.80 m2 aus dem Boden ragen. Aus den Baugesuchsunterlagen sei ersichtlich, dass die Fassadenfläche des Geschosses den Boden um 140.60 m2 überrage. Damit sei es nicht anrechenbar. Die Gemeinde führt aus, das Einstellhallengeschoss als Unterniveaubaute, das darüberlegende Geschoss mit den hangseitigen Kellerabteilen als Untergeschoss sowie das oberste Geschoss als Dachgeschoss zählten nach geltendem Baureglement und RA Nr. 110/2019/68 21