Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Aufteilung der Geschosse identisch sei mit dem Gebäude J.________strasse 4, in dem die Mehrzahl der Beschwerdeführenden wohne. Die Bezeichnung der Geschosse in den Plänen spiele keine Rolle. Entscheidend sei, welche Geschosse anzurechnen seien. Das in den Plänen als Erdgeschoss bezeichnete Geschoss habe einen Gebäudeumfang von 95.20 m. Damit es nicht als Vollgeschoss anzurechnen sei, dürfe es nicht mehr als 1.50 m aus dem Boden ragen. Insgesamt dürfe die Fassadenfläche dieses Geschosses somit nicht mehr als 142.80 m2 aus dem Boden ragen.