Sofern die Vorinstanz geltend mache, das Erdgeschoss zähle aufgrund der Plananpassungen vom 8. Februar 2019 nicht mehr als Vollgeschoss, sei zu widersprechen. Dem Fassadenplan könne entnommen werden, dass das Erdgeschoss über etwas mehr als die Hälfte der Gebäudelänge vollkommen freiliegend sei. Die Aufschüttungen würden bei weitem nicht ausreichen, um in der Fassadenflucht die maximal zulässige Höhe von 1.50 m einzuhalten. Schliesslich sei die Kniewandhöhe im Dachgeschoss nicht eingezeichnet und es sei somit nicht erwiesen, dass nicht auch das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu qualifizieren sei.