a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, in der Kernzone K2 seien nur zwei Vollgeschosse zulässig. Bereits nach einem Blick in den Plan "Längs- und Querschnitt" sowie in die Grundrisspläne sei die Einhaltung dieser Vorschrift fragwürdig. Das Bauprojekt solle namentlich über ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss, ein 1. und ein 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss verfügen. Selbst wenn das Untergeschoss und das Dachgeschoss nicht als Vollgeschosse zu qualifizieren wären, verblieben immer noch drei Vollgeschosse. Sofern die Vorinstanz geltend mache, das Erdgeschoss zähle aufgrund der Plananpassungen vom 8. Februar 2019 nicht mehr als Vollgeschoss, sei zu widersprechen.