Hauptdachflächen geplant sind, 0.8 m2 gross und damit gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. g BewD RA Nr. 110/2019/68 20 bewilligungsfrei sind. Sie sind somit gestützt auf Art. 415 Abs. 7 i.V.m. Art 415 Abs. 11 GBR nicht anzurechnen. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 6. Geschosszahl