d) Gemäss Art. 415 Ab. 7 GBR dürfen Dachaufbauten und Dachöffnungen in der gleichen Dachfläche nicht übereinander angeordnet werden. Zusammen mit den Dachflächenfenstern dürfen sie nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlägen des obersten Geschosses betragen. Gemäss Art. 415 Abs. 11 GBR sind bewilligungsfreie Dachflächenfenster von dieser Bestimmung ausgenommen. Es ist unbestritten, dass Dachlukarne und Quergiebel zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses betragen. Dem Plan "Grundriss 2. Obergeschoss und Dachgeschoss" lässt sich entnehmen, dass die beiden Dachflächenfenster, die auf den