c) Dachaufbauten und Dachöffnungen (inkl. Dachflächenfenster) haben gegenüber dem First einen minimalen Abstand von 0.9 m einzuhalten (Art. 415 Abs. 9 GBR). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wird der Abstand zwischen Dachfirst und Dachaufbaute entlang der Dachlinie und nicht anhand der Höhenkote gemessen. Dem Plan "Längs- und Querschnitte 1-4" lässt sich entnehmen, dass der Abstand zwischen Dachfirst und den Quergiebeln 1.05 m beträgt. Der vorgeschriebene Abstand von 0.9 m ist somit eingehalten. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.