Ein Satteldach besteht aus zwei entgegengesetzt geneigten Dachflächen, die am Dachfirst aufeinandertreffen. Das Bauvorhaben weist somit zweifellos ein Satteldach auf. Auf dem Satteldach hat es Dachaufbauten, nämlich Quergiebel, Lukarnen und Dachflächenfenster. Wie die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde zutreffend ausführen, sind solche Dachaufbauten gemäss Art. 415 Abs. 5 GBR ausdrücklich erlaubt. Insoweit ist die Dachgestaltung nicht zu beanstanden. Fraglich ist einzig, ob sie von ruhiger Wirkung ist und sich ins Ortsbild einfügt.