dem Grundsatz der Baugestaltung nicht widersprechen (vgl. Art. 415 Abs. 2 BauG). Dem Kommentar zu diesen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass Dachform und Eindeckungsmaterialien von ruhiger Wirkung seien und sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen sollen. Auf bewohnten Gebäudeteilen sind keine Ausnahmen von der vorgeschriebenen Dachform und dem Bedachungsmaterial zulässig. Zur Belichtung von Dachräumen sind nur Dachaufbauten in der Form von Quergiebeln – in den Kernzonen, den Arbeitszonen und in den Gastgewerbezonen auch von Lukarnen – sowie Dachöffnungen, Dachflächenfenster, Glasziegel oder – in Ausnahmefällen – Firstoberlichter zugelassen (Art.