Die Breite der Dachflächenfenster sei im Fassadenplan nicht eingezeichnet. Durch das Hinzurechnen der Dachfenster werde Art. 415 Abs. 7 GBR offensichtlich verletzt. b) Gemäss Art. 415 Abs. 1 GBR sind für Hauptgebäude ausschliesslich Satteldächer mit oder ohne Gehrschild zugelassen. Bedachungsmaterialien, die das Orts- und Strassenbild stören, sind untersagt. Die Baupolizeibehörde kann auf bestimmten Bauten und Gebäudeteilen andere Dachformen und besondere Materialien bewilligen, wenn sie RA Nr. 110/2019/68 19