Weshalb angeblich nicht bewilligungspflichtige Dachfenster bis zu 0.8 m2 nicht in diese Berechnung einfliessen sollten, erschliesse sich den Beschwerdeführenden nicht. Art. 415 Abs. 7 GBR mache keinen Unterschied zwischen bewilligungsfreien und bewilligungspflichtigen Dachfenstern. Die Vorinstanz äussere sich nicht weiter zu dieser Thematik und übernehme den Hinweis der Bauherrschaft ohne weitere Begründung. Das oberste Geschoss weise gemäss Fassadenplan eine Länge von 23.83 m auf. Die Hälfte betrage aufgerundet 11.92 m. Die Breite der Dachlukarnen und der Quergiebel betrage zusammen 11.91 m. Die Breite der Dachflächenfenster sei im Fassadenplan nicht eingezeichnet.