Somit verletze das Bauprojekt Art. 415 GBR. Selbst wenn der Abstand eingehalten sei, liege eine Verletzung von Art. 415 Abs. 1 GBR vor, da die Dachgestaltung nicht mehr dem klaren raumplanerischen Grundsatz entspreche, dass in der Ortsbildschutzzone nur Satteldächer zulässig seien. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, Dachaufbauten und Dachöffnungen dürften zusammen mit den Dachflächenfenstern nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses betragen. Weshalb angeblich nicht bewilligungspflichtige Dachfenster bis zu 0.8 m2 nicht in diese Berechnung einfliessen sollten, erschliesse sich den Beschwerdeführenden nicht.