Somit bestehe effektiv nur ein Höhenabstand von 42 cm. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde behaupte in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2018, dass ein Abstand von 1.05 m vorliege, die Vorinstanz spreche im angefochtenen Entscheid von einem Abstand von 1.09 m. Es sei offensichtlich selbst den Behörden nicht klar, wie gross dieser Abstand sei. Im neuen Baureglement befinde sich keine Vorschrift darüber, wie der Abstand zu messen sei. Es sei jedoch einleuchtend, dass der von aussen spürbare Abstand, namentlich der Höhenunterschied gemeint sein solle, ansonsten die Vorschrift mittels Dachneigung beliebig gesteuert werden könnte. Somit verletze das Bauprojekt Art. 415 GBR.