a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, für Hauptgebäude seien ausschliesslich Satteldächer zugelassen. Es genüge ein Blick in die Fassadenpläne, um erhebliche Zweifel an der Einhaltung dieser Bauvorschrift zu erwecken. Die beiden ost- und westseitigen grossen Lukarnen würden das Gebäude faktisch in ein solches mit Kreuzfirst verwandeln. Dachaufbauten müssen einen Abstand zum Dachfirst von mindestens 0.9 m aufweisen. Im Fassadenplan würden die grossen Lukarnen eine Firsthöhe von +12.03 m und das Hauptdach eine Firsthöhe von +12.45 m aufweisen. Somit bestehe effektiv nur ein Höhenabstand von 42 cm.