g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der OLK nachvollziehbar und schlüssig ist. Das Bauvorhaben erfüllt weder die Vorgabe der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 411 GBR noch die erhöhten Anforderungen, die Art. 511 Abs. 2 GBR an Bauvorhaben in Ortsbilderhaltungsgebieten stellt: Das Vorhaben vermag sich nicht optimal ins Ortsbild einzufügen. Vielmehr stellt das Bauvorhaben einen markanten Fremdkörper dar, der das umliegende Orts- bzw. Strassenbild in unzulässiger Weise stört. Auch bezüglich der Fassaden- und Umgebungsgestaltung genügt das Vorhaben den kommunalen Vorgaben nicht. Das Vorhaben kann deshalb bereits aus diesem Grund nicht bewilligt werden