von verschiedenen Standorten aus besichtigt, unter anderem auch vom Tennisplatz aus.27 Die Beschwerdegegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass es für die ortsunkundigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer zuerst schwierig war, angesichts der zahlreich vorhandenen Profile diejenigen des Bauvorhabens zu erkennen. Dies gelang jedoch schliesslich dank der Erläuterungen der ortskundigen Anwesenden. Zudem markierte die Gemeinde auf einer Kopie des Fotos Nr. 4 die Profile des Bauvorhabens auf Parzelle Nr. M.________. Der Rundgang im Quartier anlässlich des Augenscheins zeigte zudem eindrücklich, dass mitten auf einer grossen, freien Grünfläche ein sehr voluminöses Bauvorhaben entstehen soll.28